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Das neue Mediationsgesetz

Die Streitkultur soll in Deutschland verändert werden – aber nicht etwa im Bundestag, wo man sich gerne hart angeht. Es geht vielmehr um Konflikte in den deutschen Unternehmen. Zu diesem Zweck verabschiedet die Bundesregierung ein neues Mediationsgesetz, das eine Mediation in Konfliktfällen zukünftig vorschreibt. Ob innerbetriebliche Streitereien oder Konflikte zwischen verschiedenen Filialen oder Unternehmen bestehen: Dank einer fachkundigen Meditation sollen sie aus dem Weg geschafft werden.

Eine neue Rechtsgrundlage

Im Detail schafft das neue Gesetz eine Rechtsgrundlage für außergerichtliche oder gerichtliche Mediationen. Es definiert, was dabei unter Mediation verstanden wird und zu welchen Ergebnissen sie kommen sollte. Das Mediationsverfahren wurde zugleich in die Prozessordnung eingeführt. Das Gesetz regelt, welche Aufgaben und Pflichten die Mediatoren übernehmen müssen und wie es in Sachen Haftung aussieht. Mediatoren sind demnach zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn sie nicht ohnehin schon Geheimnisträger von Berufsgeheimnissen sind. Es geht im neuen Mediationsgesetz auch um das Verjährungsproblem oder die Vollstreckbarkeit der getroffenen Mediationsvereinbarungen. Somit gibt es dank des neuen Mediationsgesetzes nun eine Rechtgrundlage, auf der gerichtliche oder außergerichtliche Mediationen in Konfliktfall fußen. Vor allem geht es darum, die außergerichtlichen Möglichkeiten der Vermittlung zu stärken. Bisher gab es keine hinreichend brauchbaren Instrumentarien, mit denen man Konflikte im Unternehmensbereich zeitnah und im Interesse beider Konfliktparteien hätte lösen können. Doch wo immer Konfliktpotential besteht, kommt es zu Reibungsverlusten, unfruchtbaren Auseinandersetzungen und einem Klima, das sich aufheizt. Energien werden nicht in die Arbeit gesteckt, sondern in Debatten. Sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die Bereitschaft zur Leistung leiden auf allen Seiten. Dies kann am Ende auch das Betriebsergebnis insgesamt mindern.

Kritik am neuen Gesetz

Bereits im Vorfeld gab es Kritik am Gesetzesentwurf. Laut Bundesrechtsanwaltskammer erreichte der Entwurf nicht das angestrebte Ziel, die außerbetriebliche oder notfalls gerichtliche Mediation in Deutschland zu favorisieren. Man sehe auch nicht gegeben, dass die Justiz oder die Finanzhaushalte entlastet würden oder es zu einer Verkürzung der Prozessdauer kommen werde. Eine gerichtsinterne Vermittlung zwischen den streitenden Parteien gehe zu Lasten der außergerichtlichen Mediation. Die richterliche Mediation könne nämlich von den streitenden Parteien ohne Kosten genutzt werden. Damit würden einerseits erhebliche Justizressourcen gebunden statt entlastet, andererseits gäbe es keinen großen Anreiz, eine frühzeitige und außergerichtliche Einigung anzustreben. Außerdem kritisierte man, dass bedürftige Parteien bei einer außergerichtlichen Mediation keine finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen könnten, die etwa der Prozesskostenhilfe gleich käme. Aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer wäre eine Mediations-Kostenhilfe konsequent gewesen. Zwar hatte die Bundesjustizministerin wissen lassen, dass man erst Erfahrungen mit dem neuen Gesetz machen wolle und dann gegebenenfalls nachbessere. Bis dahin aber wollen nur einige Bundesländer eine Kostenübernahme als Modellprojekt vornehmen. Allerdings wurde darauf verwiesen, dass viele Rechtsschutzversicherungen die Kosten bei Mediationsverfahren übernehmen.

Die Vorteile

Die bisherige Praxis war, den Streitfall vor Gericht auszutragen. Mediationsverfahren waren den Kontrahenten entweder unbekannt oder wurden im Vorfeld eines drohenden Prozesses nicht genutzt. Meist kam es dann zu einer innergerichtlichen Güteverhandlung, in anderen Fällen zur Überstellung der Klageschrift. Die Güteverhandlung musste von anderen Richtern ausgeführt werden. Die Ergebnisse waren meist positiv. Die Vorteile außergerichtlicher Mediationsverfahren liegen aber unter anderem im größeren Spielraum der Einigungsmöglichkeiten, der Ursachenforschung und der Konfliktbereinigung. Man kann sich zudem den Mediator selbst wählen, was vor Gericht nicht möglich ist. Somit kommt er auch nicht aus der Branche und verfügt über keine speziellen Kenntnisse, die im Mediationsverfahren nützlich sein könnten. Aufgrund der Kritik wurde der ursprüngliche Gesetzesentwurf nachgebessert. Zukünftig soll nicht mehr zwischen gerichtlicher, gerichtsinterner oder außergerichtlicher Mediation unterschieden werden. Die Bundesländer haben keine Möglichkeit, die gerichtsinterne Mediation festzuschreiben. Laufende Verfahren dürfen noch ein Jahr lang so abgewickelt werden. Es besteht zukünftig verbindliche Hinweispflicht auf eine fachliche Beratung, damit Vereinbarungen geprüft werden können. Hier sind Rechtsberater oder Sachverständige gefragt. Da betriebliche Mediatoren bisher keinen geschützten Beruf hatten, wird eine Qualifikations-Zertifizierung eingeführt. Die Berufs-Ausbildung und erforderliche Praxiserfahrung soll genauer geregelt werden. Die Ausbildungsanforderungen oder Fortbildungen sollen mit einer Rechtsverordnung festgeschrieben werden. Nach 5 Jahren soll das Wirtschaftsmediationsgesetz überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Der Passus über die Vollstreckbarkeit von Abschlussvereinbarungen wurde gestrichen. Das außergerichtliche Mediationsverfahren soll sich zukünftig auch bei finanzrechtlichen Streitfällen bewähren.

Wie sieht die Zukunft aus?

Es darf angenommen werden, dass sich das Mediationsverfahren positiv auswirken wird, zudem es bei größerem Bekanntheitsgrad des Mediationsverfahrens auf große Akzeptanz in Unternehmen und Belegschaft stoßen dürfte. Langwierige Gerichtsverfahren verhärten die Fronten, im Mediationsverfahren sucht man aber Einigungen und Kompromisse. Dies ist ein kreativer Prozess, der Ressourcen freisetzt statt sie zu binden.

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